§ 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-1 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt werden,
2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wird und
3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-2 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%209/6#abs-3 (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.